Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 ist das Kindergeld erneut angehoben worden. Im Vordergrund steht eine klar geregelte Erhöhung, die ohne zusätzlichen Papierkram umgesetzt wird. Gleichzeitig greifen steuerliche Neuerungen rund um Kinderfreibetrag und Einkommensteuertarif. Weil Kindergeld nicht nur im Familienalltag zählt, sondern auch in Berechnungen von Unterhalt, Behördenleistungen und steuerlichen Entlastungen hineinspielt, taucht das Thema zu Jahresbeginn regelmäßig in Meldungen, Service-Texten und in vielen Nachfragen auf.
Neuer Betrag seit 1. Januar 2026: 259 Euro pro Kind
Seit dem 1. Januar 2026 liegt das Kindergeld bei 259 Euro im Monat je Kind. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet das ein Plus von vier Euro. Die Anpassung läuft automatisch über die Familienkasse, es braucht dafür weder einen neuen Antrag noch eine besondere Bestätigung. Wer bereits Kindergeld erhält oder es beantragt hat, bekommt den neuen Betrag ohne eigenes Zutun überwiesen.
Bemerkenswert ist, dass die Zahlung weiterhin einheitlich je Kind ausfällt. Es bleibt also dabei, dass nicht mehr nach „erstem“, „zweitem“ oder „drittem“ Kind unterschieden wird, sondern pro Kind derselbe Monatsbetrag gilt. Was nach wenig klingt, macht sich im Jahr dennoch bemerkbar, vor allem bei mehreren Kindern oder in Haushalten, in denen das Kindergeld fest in die laufenden Ausgaben eingeplant ist.
Kindergeld und Steuern: Auch der Kinderfreibetrag steigt
Parallel zur Erhöhung beim Kindergeld werden in den steuerlichen Regeln für 2026 höhere Freibeträge genannt. Der Gesamtbetrag beim Kinderfreibetrag liegt 2026 bei 9.756 Euro. Zusätzlich wird der Einkommensteuertarif angepasst, unter anderem durch einen höheren Grundfreibetrag. Ziel dieser Kombination ist eine Entlastung, die verhindern soll, dass Preissteigerungen und Lohnanpassungen allein durch die Steuerprogression zu einer schleichenden Mehrbelastung führen.
In vielen Erklärtexten wird der Gesamtbetrag beim Kinderfreibetrag zudem genauer aufgeschlüsselt. Demnach setzt er sich aus dem eigentlichen Kinderfreibetrag von 6.828 Euro pro Jahr und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) von 2.928 Euro zusammen. Zusammen ergeben diese beiden Teile die 9.756 Euro.
Im Steuerrecht laufen Kindergeld und Kinderfreibetrag nebeneinander. Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und ist dadurch sofort spürbar. Der Freibetrag wirkt dagegen über die Steuererklärung bzw. den Steuerbescheid. Welche Entlastung am Ende stärker ausfällt, hängt von der Einkommenssituation ab. Deshalb wird in Service-Beiträgen häufig darauf verwiesen, dass sich je nach steuerlicher Lage entweder das Kindergeld oder die Freibeträge günstiger auswirken können.
Automatische Auszahlung: Wichtige Punkte zu Ablauf und Terminen
Zum Jahresstart rückt neben dem Betrag fast immer auch die Frage nach dem Zeitpunkt der Auszahlung in den Fokus. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass Kindergeld und Kinderzuschlag in der Regel am selben Tag überwiesen werden. Wann die Zahlung im jeweiligen Monat veranlasst wird, richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer, also der Endziffer. Dieses System sorgt dafür, dass nicht alle Zahlungen gleichzeitig laufen: Endziffer 0 kommt gewöhnlich früher im Monat, Endziffer 9 eher zum Monatsende.
Für 2026 sind die Auszahlungstage im Voraus veröffentlicht. Im Januar bewegen sich die Termine – abhängig von der Endziffer – zwischen dem 8. Januar (Endziffer 0 und 1) und dem 23. Januar (Endziffer 9). Im weiteren Jahr setzt sich die Staffelung Monat für Monat fort, jeweils mit festgelegten Überweisungstagen. Ergänzend wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Buchungen je nach Bankarbeitstagen variieren können und sich Gutschriften rund um Wochenenden oder Feiertage verschieben können.
Kindergeld und Unterhalt: Warum 259 Euro hier direkt mitrechnen
Bei Trennung und Unterhaltsfragen hat die Höhe des Kindergeldes unmittelbare Relevanz, weil sie in die Berechnung des Zahlbetrags einfließt. Zum 1. Januar 2026 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Sie dient bundesweit als anerkannte Orientierung, um Kindesunterhalt zu bestimmen. In aktuellen Übersichten wird beschrieben, dass die Bedarfssätze in allen Altersstufen leicht steigen. Gleichzeitig gilt: Bedarfssatz und Zahlbetrag sind nicht dasselbe, weil das Kindergeld angerechnet wird.
Die Anrechnung folgt einem bekannten Muster. Bei minderjährigen Kindern wird üblicherweise die Hälfte des Kindergeldes berücksichtigt, bei volljährigen Kindern das Kindergeld in voller Höhe. Da das Kindergeld ab Januar 2026 bei 259 Euro liegt, ergibt sich bei Minderjährigen ein hälftiger Abzug von 129,50 Euro. Bei Volljährigen wird mit 259 Euro gerechnet. Damit kann eine Kindergeldanhebung zwar den monatlichen Zufluss erhöhen, gleichzeitig aber auch die rechnerische Größe verändern, die beim Unterhalt vom Tabellenbedarf abgezogen wird.
In Darstellungen zur Düsseldorfer Tabelle 2026 werden häufig Beispielwerte genannt, um die Systematik greifbar zu machen. In der niedrigsten Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro netto) liegen die Bedarfssätze etwa bei 486 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 Euro für 6 bis 11 Jahre, 653 Euro für 12 bis 17 Jahre und 698 Euro ab 18 Jahren. Der tatsächliche Zahlbetrag entsteht anschließend durch den Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils. Genau deshalb werden Änderungen beim Kindergeld und Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle im Januar oft gemeinsam diskutiert.
Einordnung: Überschaubares Plus, aber mit spürbaren Nebenwirkungen
Die Veränderung beim Kindergeld 2026 lässt sich in einem Satz zusammenfassen: vier Euro mehr pro Kind, ohne zusätzlichen Aufwand. Die größere Einordnung entsteht durch das Zusammenspiel mit anderen Regeln. Einerseits stehen steuerliche Entlastungen daneben, die über höhere Freibeträge und einen angepassten Tarif wirken und sich typischerweise erst im Steuerbescheid vollständig zeigen. Andererseits hat die Kindergeldhöhe Folgen in Bereichen, in denen sie ausdrücklich gegengerechnet wird, etwa beim Unterhalt oder bei behördlichen Berechnungen.
Hinzu kommt der praktische Blick auf die Überweisungstermine. Gerade am Jahresanfang, wenn die neue Höhe erstmals ankommt, ist der Zahlungstag für viele Abläufe relevant. Für 2026 sind die Termine offiziell nach Endziffern festgelegt. Dadurch lässt sich im Monatsverlauf recht gut einordnen, wann die Überweisung ungefähr zu erwarten ist, auch wenn die tatsächliche Gutschrift durch Banklaufzeiten leicht abweichen kann.
Fazit
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Die Erhöhung um vier Euro läuft automatisch über die Familienkasse. Zusätzlich steigen steuerliche Entlastungen rund um den Kinderfreibetrag, der 2026 insgesamt bei 9.756 Euro liegt, und es greifen Anpassungen im Einkommensteuertarif. In Unterhaltsfragen wirkt die neue Kindergeldhöhe ebenfalls mit, weil sie bei der Berechnung des Zahlbetrags nach Düsseldorfer Tabelle angerechnet wird. Für den Alltag bleiben zudem die veröffentlichten Auszahlungstermine nach Endziffern der Kindergeldnummer ein wichtiger Orientierungsrahmen.
Quellen:
Bundesregierung: „Gesetzliche Neuregelungen Januar 2026“ (Kindergeld-Erhöhung, automatische Umsetzung).
Bundesministerium der Finanzen: „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“ (Kindergeld 259 Euro, Kinderfreibetrag 9.756 Euro, Anpassungen im Tarif).
Bundesagentur für Arbeit: „Kindergeld 2025/2026: Auszahlungstermine“ (Endziffer-System, Termine 2026, Hinweise zu Verschiebungen).






